Der AN erbringt die vereinbarte Leistung fach-und fristgerecht. Er wendet bei der LeistunAgsrealisierung übliche Technologien und Mittel an und trägt Verant- wortung für die Einhaltung einschlägiger Normen zur Minimierung der Umweltbelastung.
Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Leistungs- erfüllung ist der AG verpflichtet, festgestellte Mängel dem AN unverzüglich anzuzeigen und eine an- gemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen; kommt der AN der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nach, ist der AG berechtigt, das vereinbarte Entgelt an- gemessen herabzusetzen.
Die Leistungen des AN gelten als vertragsgerecht erfüllt,wenn der AG nicht unverzüglich begründete Einwendungen erhebt.
Unzugängliche oder verstellte Flächen werden vom AN nicht bearbeitet.
Im Streikfall, bei Unruhen oder Fällen höherer Gewalt kann der AN die Leistungsrealisierung unterbrechen, wenn diese mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder Risiko verbunden ist. Bei Unterbrechung der Leistungsrealisierung wird das Entgelt entsprechend ermäßigt.
Die zur Leistungsrealisierung erforderlichen Arbeits- kräfte werden vom AN gestellt.
Der AN verpflichtet die Arbeitskräfte den Belangen von Sicherheit und Ordnung Rechnung zu tragen und die dazu erlassenen Festlegungen des Gesetzgebers und des Auftraggebers einzuhalten. Im Objekt des AG gefundene Gegenstände sind umgehend einem zuständigen Mitarbeiter des AG gegen Quittung zu übergeben und Verschwiegen- heit über betriebliche Vorgänge zu wahren.
Der AG hat die Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter des AN so zu gestalten, daß deren Sicherheit gewährleistet ist und diese ohne Behinderung ihre vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen können. Er hat die Mitarbeiter des Auftrag- nehmers über besondere Erfordernisse des Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutzes sowie der Betriebs- sicherheit zu informieren und sie insbesondere über betriebliche Veränderungen in Kenntnis zu setzen, die in diesem Zusammenhang relevant sind.
Wird durch die Mitarbeiter des AN festgestellt, daß die Leistungsrealisierung zu einer Gefährdung von Personen oder Sachen führen kann,werden die durch- zuführenden Leistungen solange nicht begonnen oder unterbrochen, bis die Ursachen für eine mögliche Gefährdung im Zusammenhang mit der Leistungs- realisierung beseitigt sind. Eine Reduzierung des vereinbarten Entgeltes ergibt sich daraus nicht.
Der AG stellt dem AN zur Durchführung seiner vertrag- lich vereinbarten Leistungen Wasser sowie die erforder- liche Elektroenergie unentgeltlich zur Verfügung. Der AN hat auf sparsamen Wasser-und Energieverbrauch zu achten.
Der AN haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen nachweislich im Zusammenhang mit der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen verursachte Schäden.
Der AN haftet nicht für Schäden Dritter, welche durch den AG in Anspruch genommen wird.
Schäden, die einem der beiden Vertragspartner durch den jeweils anderen Vertragspartner zugefügt wurden, müssen umgehend untereinander zur Kenntnis gegeben werden, so daß eine Schadensbegutachtung und gegebenenfalls eine Schadensanalyse uneingeschränkt vorgenommen werden kann.
Der Schadenersatzanspruch erlischt, wenn die Schadens- begutachtung nicht vereinbarungsgemäß ermöglicht wurde oder der Schaden incl. Ersatzanspruchdurch den Geschädigten nicht unmittelbar nach Feststellung mündlich oder binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich angezeigt oder im Falle der Ablehnung des Anspruches dieser nichtinnerhalb von einem Monat nach Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wurde.
Veränderungen des Leistungsumfanges sind dem AN umgehend anzuzeigen und bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Der AN behält sich vor, vom AG benannte oder aus Zeichnungen entnommene Maßangaben vor Ort zu überprüfen und die ausgewiesenen Preise gegebenen- falls entsprechend zu korrigieren. Bis zur Feststellung des verbindlichen Aufmaßes erfolgt die Rechnungs- legung unter Vorbehalt.
Mehr- oder Minderforderungen sind mit der Zahlung für den jeweils folgenden Monat auszugleichen.
Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage.
Bei Zahlungsverzug oder Vertragsverletzung durch den AG ruht die Leistungsverpflichtung des AN nebst seiner Haftung, ohne daß der AG von der Zahlung für die erbrachte Leistung oder vom Vertrag entbunden ist.
Bei Zahlungsverzug oder Vertragsverletzung durch den AG ruht die Leistungsverpflichtung des AN nebst seiner Haftung, ohne daß der AG von der Zahlung für die erbrachte Leistung oder vom Vertrag entbunden ist. |