Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Der AN erbringt die vereinbarte Leistung fach-und

fristgerecht. Er wendet bei der LeistunAgsrealisierung

übliche Technologien und Mittel an und trägt Verant-

wortung für die Einhaltung einschlägiger Normen zur

Minimierung der Umweltbelastung.

 

Im Falle einer nicht vertragsgemäßen Leistungs-

erfüllung ist der AG verpflichtet, festgestellte Mängel

dem AN unverzüglich anzuzeigen und eine an-

gemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen; kommt

der AN der Aufforderung zur Nachbesserung nicht nach,

ist der AG berechtigt, das vereinbarte Entgelt an-

gemessen herabzusetzen.

 

Die Leistungen des AN gelten als vertragsgerecht

erfüllt,wenn der AG nicht unverzüglich begründete

Einwendungen erhebt.

 

Unzugängliche oder verstellte Flächen werden vom

AN nicht bearbeitet.

 

Im Streikfall, bei Unruhen oder Fällen höherer Gewalt

kann der AN die Leistungsrealisierung unterbrechen,

wenn diese mit unverhältnismäßig hohem Aufwand

oder Risiko verbunden ist. Bei Unterbrechung der

Leistungsrealisierung wird das Entgelt entsprechend

ermäßigt.

 

Die zur Leistungsrealisierung erforderlichen Arbeits-

kräfte werden vom AN gestellt.

 

Der AN verpflichtet die Arbeitskräfte den

Belangen von Sicherheit und Ordnung Rechnung zu

tragen und die dazu erlassenen Festlegungen des

Gesetzgebers und des Auftraggebers einzuhalten.

Im Objekt des AG gefundene Gegenstände sind

umgehend einem zuständigen Mitarbeiter des AG

gegen Quittung zu übergeben und Verschwiegen-

heit über betriebliche Vorgänge zu wahren.

 

Der AG hat die Arbeitsbedingungen für die

Mitarbeiter des AN so zu gestalten, daß deren

Sicherheit gewährleistet ist und diese ohne

Behinderung ihre vertraglich vereinbarten Leistungen

erbringen können. Er hat die Mitarbeiter des Auftrag-

nehmers über besondere Erfordernisse des Arbeits-,

Gesundheits- und Brandschutzes sowie der Betriebs-

sicherheit zu informieren und sie insbesondere über

betriebliche Veränderungen in Kenntnis zu setzen, die

in diesem Zusammenhang relevant sind.

 

Wird durch die Mitarbeiter des AN festgestellt, daß die

Leistungsrealisierung zu einer Gefährdung von

Personen oder Sachen führen kann,werden die durch-

zuführenden Leistungen solange nicht begonnen oder

unterbrochen, bis die Ursachen für eine mögliche

Gefährdung im Zusammenhang mit der Leistungs-

realisierung beseitigt sind. Eine Reduzierung des

vereinbarten Entgeltes ergibt sich daraus nicht.

 

Der AG stellt dem AN zur Durchführung seiner vertrag-

lich vereinbarten Leistungen Wasser sowie die erforder-

liche Elektroenergie unentgeltlich zur Verfügung. Der

AN hat auf sparsamen Wasser-und Energieverbrauch

zu achten.

 

Der AN haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch

ihn oder seine Erfüllungsgehilfen nachweislich im

Zusammenhang mit der Ausführung der vertraglich

vereinbarten Leistungen verursachte Schäden.

 

 

Der AN haftet nicht für Schäden Dritter, welche

durch den AG in Anspruch genommen wird.

 

Schäden, die einem der beiden Vertragspartner durch

den jeweils anderen Vertragspartner zugefügt wurden,

müssen umgehend untereinander zur Kenntnis gegeben

werden, so daß eine Schadensbegutachtung und

gegebenenfalls eine Schadensanalyse uneingeschränkt

vorgenommen werden kann.

 

Der Schadenersatzanspruch erlischt, wenn die Schadens-

begutachtung nicht vereinbarungsgemäß ermöglicht

wurde oder der Schaden incl. Ersatzanspruchdurch den

Geschädigten nicht unmittelbar nach Feststellung

mündlich oder binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich

angezeigt oder im Falle der Ablehnung des Anspruches

dieser nichtinnerhalb von einem Monat nach Ablehnung

gerichtlich geltend gemacht wurde.

 

Veränderungen des Leistungsumfanges sind dem AN

umgehend anzuzeigen und bedürfen der schriftlichen

Vereinbarung.

 

Der AN behält sich vor, vom AG benannte oder aus

Zeichnungen entnommene Maßangaben vor Ort zu

überprüfen und die ausgewiesenen Preise gegebenen-

falls entsprechend zu korrigieren. Bis zur Feststellung

des verbindlichen Aufmaßes erfolgt die Rechnungs-

legung unter Vorbehalt.

 

Mehr- oder Minderforderungen sind mit der Zahlung für

den jeweils folgenden Monat auszugleichen.

 

Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage.

 

Bei Zahlungsverzug oder Vertragsverletzung durch den

AG ruht die Leistungsverpflichtung des AN nebst seiner

Haftung, ohne daß der AG von der Zahlung für die

erbrachte Leistung oder vom Vertrag entbunden ist.

 

Bei Zahlungsverzug oder Vertragsverletzung durch den

AG ruht die Leistungsverpflichtung des AN nebst seiner

Haftung, ohne daß der AG von der Zahlung für die

erbrachte Leistung oder vom Vertrag entbunden ist.



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© Peter Zähr